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   BVerfG, 19.09.2017 - 1 BvR 1719/17   

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https://dejure.org/2017,37345
BVerfG, 19.09.2017 - 1 BvR 1719/17 (https://dejure.org/2017,37345)
BVerfG, Entscheidung vom 19.09.2017 - 1 BvR 1719/17 (https://dejure.org/2017,37345)
BVerfG, Entscheidung vom 19. September 2017 - 1 BvR 1719/17 (https://dejure.org/2017,37345)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1a Abs 4 S 2 AsylbLG
    Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität einer mittelbar gegen § 1a Abs 4 S 2 AsylbLG gerichteten Verfassungsbeschwerde - Erschöpfung des fachgerichtlichen Hauptsacherechtswegs geboten und zumutbar - schuldlose Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG bei ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit von § 1a Abs. 4 S. 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Zumutbarkeit des Abwartens der Hauptsache

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität einer mittelbar gegen § 1a Abs 4 S 2 AsylbLG gerichteten Verfassungsbeschwerde - Erschöpfung des fachgerichtlichen Hauptsacherechtswegs geboten und zumutbar - schuldlose Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG bei ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit von § 1a Abs. 4 S. 2 Asylbewerberleistungsgesetz ( AsylbLG ); Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Zumutbarkeit des Abwartens der Hauptsache

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit von § 1a Abs. 4 S. 2 Asylbewerberleistungsgesetz ( AsylbLG ); Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Zumutbarkeit des Abwartens der Hauptsache

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität einer mittelbar gegen § 1a Abs 4 S 2 AsylbLG gerichteten Verfassungsbeschwerde - Erschöpfung des fachgerichtlichen Hauptsacherechtswegs geboten und zumutbar - schuldlose Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Asylbewerberleistungen - und die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2017 - 1 BvR 1719/17
    Die Verfassungsbeschwerde wahrt jedoch hier nicht den Grundsatz der Subsidiarität aus § 90 Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

    a) Nach dem Grundsatz der Subsidiarität aus § 90 Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 107, 395 ) müssen vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die jeweils geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen.

  • BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01

    Schuldnerspiegel

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2017 - 1 BvR 1719/17
    Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz kommen daher als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nur in Betracht, soweit sie eine selbständige verfassungsrechtliche Beschwer enthalten, die sich nicht mit derjenigen durch die spätere Entscheidung in der Hauptsache deckt (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 79, 275 ; 104, 65 ; stRspr).

    aa) Das könnte der Fall sein, wenn das Hauptsacheverfahren vor dem Hintergrund entgegenstehender Rechtsprechung der Fachgerichte von vornherein aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 104, 65 ; dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2016 - 1 BvR 2322/14 -, www.bverfg.de, Rn. 12).

  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2017 - 1 BvR 1719/17
    Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz kommen daher als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nur in Betracht, soweit sie eine selbständige verfassungsrechtliche Beschwer enthalten, die sich nicht mit derjenigen durch die spätere Entscheidung in der Hauptsache deckt (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 79, 275 ; 104, 65 ; stRspr).

    aa) Das könnte der Fall sein, wenn das Hauptsacheverfahren vor dem Hintergrund entgegenstehender Rechtsprechung der Fachgerichte von vornherein aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 104, 65 ; dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2016 - 1 BvR 2322/14 -, www.bverfg.de, Rn. 12).

  • BVerfG, 10.05.2016 - 1 BvR 2322/14

    Erfolgreicher Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung in Sachen

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2017 - 1 BvR 1719/17
    aa) Das könnte der Fall sein, wenn das Hauptsacheverfahren vor dem Hintergrund entgegenstehender Rechtsprechung der Fachgerichte von vornherein aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 104, 65 ; dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2016 - 1 BvR 2322/14 -, www.bverfg.de, Rn. 12).

    bb) Das Abwarten der Hauptsache ist auch nicht unzumutbar, weil die Beurteilung der aufgeworfenen Frage von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Aufklärung abhinge und die Voraussetzungen gegeben wären, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2013 - 1 BvR 2062/13 -, www.bverfg.de, Rn. 7 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2016 - 1 BvR 2322/14 -, www.bverfg.de, Rn. 12 m.w.N.).

  • SG Stade, 10.05.2017 - S 19 AY 19/17

    Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2017 - 1 BvR 1719/17
    Die bislang veröffentlichte (Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - S 5 AY 13/16 ER -, juris) oder im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bekannt gewordene Rechtsprechung (Sozialgericht Stade, Beschluss vom 10. Mai 2017 - S 19 AY 19/17 ER - sowie der angegriffene Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 26. April 2017) betrifft sämtlich Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

    Dabei hat sich etwa das Sozialgericht Stade nicht abschließend geäußert, sondern es - anders als das Sozialgericht Cottbus im vorliegend angegriffenen Beschluss - als "hinreichend wahrscheinlich" angesehen, dass "die Rechtsfolge des neuen § 1a Abs. 4 AsylbLG verfassungswidrig" sei (Sozialgericht Stade, Beschluss vom 10. Mai 2017 - S 19 AY 19/17 ER -).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2017 - 1 BvR 1719/17
    Das gilt auch angesichts der Tatsache, dass die Fachgerichte der gerügten Grundrechtsverletzung nicht selbst abhelfen könnten, sondern zur Beseitigung des geltend gemachten Verfassungsverstoßes nur durch eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG beitragen könnten, denn die vorrangige Befassung der Fachgerichte behält auch dann ihren Sinn (vgl. nur BVerfGE 58, 81 ; 72, 39 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2013 - 2 BvR 1601/13 -, juris, Rn. 3; stRspr).
  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2017 - 1 BvR 1719/17
    Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz kommen daher als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nur in Betracht, soweit sie eine selbständige verfassungsrechtliche Beschwer enthalten, die sich nicht mit derjenigen durch die spätere Entscheidung in der Hauptsache deckt (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 79, 275 ; 104, 65 ; stRspr).
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2017 - 1 BvR 1719/17
    Nur eine solche fachgerichtliche Klärung verhindert, dass das Bundesverfassungsgericht genötigt wäre, auf ungesicherter Grundlage weitreichende Entscheidungen zu treffen (vgl. BVerfGE 86, 15 ).
  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2017 - 1 BvR 1719/17
    Das gilt auch angesichts der Tatsache, dass die Fachgerichte der gerügten Grundrechtsverletzung nicht selbst abhelfen könnten, sondern zur Beseitigung des geltend gemachten Verfassungsverstoßes nur durch eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG beitragen könnten, denn die vorrangige Befassung der Fachgerichte behält auch dann ihren Sinn (vgl. nur BVerfGE 58, 81 ; 72, 39 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2013 - 2 BvR 1601/13 -, juris, Rn. 3; stRspr).
  • BVerfG, 07.02.2013 - 1 BvR 639/12

    Belastung eines Notars mit Kosten eines Notarbeschwerdeverfahrens (§ 54 BeurkG)

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2017 - 1 BvR 1719/17
    Der Beschwerdeführer wurde durch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung des Sozialgerichts in die Irre geleitet (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2013 - 1 BvR 639/12 -, www.bverfg.de, Rn. 12) und darin durch den Beschluss des Landessozialgerichts vom 23. Mai 2017, mit dem ihm für das unstatthafte Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, bestärkt.
  • SG Leipzig, 02.12.2016 - S 5 AY 13/16

    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Sozialleistungen,

  • BVerfG, 14.02.2005 - 1 BvR 199/05

    Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen verschiedene Vorschriften des

  • BVerfG, 31.01.1952 - 1 BvR 68/51

    Prozeßkostenhilfe im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 30.07.2013 - 1 BvR 2062/13

    Subsidiarität einer gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen gerichteten

  • BVerfG, 14.08.2013 - 2 BvR 1601/13

    Nichtannahmebeschluss: Rechtswegerschöpfung gem § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG auch dann

  • BVerfG, 02.06.2022 - 1 BvR 1071/22

    Verfassungsbeschwerde zu einer Warnung des Bundesamtes für Sicherheit in der

    Durch eine spätere Entscheidung dürfen den Beschwerdeführenden aber auch keine nicht mehr korrigierbaren, irreparablen Schäden drohen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2017 - 1 BvR 1719/17 -, Rn. 8).

    Es genügt insofern nicht, allgemein auf die voraussichtliche Dauer eines Hauptsacheverfahrens zu verweisen; vielmehr ist darzulegen, dass durch eine Verweisung auf die Hauptsache unabwendbare und irreparable Schäden drohen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2017 - 1 BvR 1719/17 -, Rn. 8).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2021 - L 19 AS 391/21

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im

    Ein solcher ist nur gegeben, wenn bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren nicht mehr korrigierbare, irreparable Schäden drohen (BVerfG, Beschluss vom 19.09.2017 - 1 BvR 1719/17 zu den Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG).

    Ein solcher ist nur gegeben, wenn durch eine spätere Entscheidung nicht mehr korrigierbare, irreparable Schäden drohen (BVerfG, Beschlüsse vom 01.10.2020 - 1 BvR 1106/20 und vom 19.09.2017 - 1 BvR 1719/17).

  • BVerfG, 01.10.2020 - 1 BvR 1106/20

    Verfassungsbeschwerde bezüglich der Höhe von Asylbewerberleistungen für in

    a) Eine Klage in der Hauptsache ist hier nicht von vornherein deshalb aussichtslos, weil die Rechtsprechung der Fachgerichte entgegenstünde (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 104, 65 ; dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2017 - 1 BvR 1719/17 -, Rn. 6).

    Das gilt auch angesichts der Tatsache, dass die Fachgerichte der gerügten Grundrechtsverletzung nicht selbst abhelfen können, sondern zur Beseitigung des geltend gemachten Verfassungsverstoßes nur durch eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG beitragen würden, denn die vorrangige Befassung der Fachgerichte behält auch dann ihren Sinn (vgl. nur BVerfGE 58, 81 ; 72, 39 ; 150, 309 ; dazu auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2013 - 2 BvR 1601/13 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2017 - 1 BvR 1719/17 -, Rn. 6; stRspr).

    Vielmehr müssen durch eine spätere Entscheidung nicht mehr korrigierbare, irreparable Schäden drohen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2017 - 1 BvR 1719/17 -, Rn. 8).

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